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Rechtliches

Brandenburgisches Wasserrecht – Tauchen

§ 43 Gemeingebrauch(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis […]

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Gräbendorfer See Rechtliches Tauchverein

See- und Uferordnung Gräbendorfer See

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Vetschau/Spreewald zum Schutz des See- und Uferbereiches des Gräbendorfer Sees in der Stadt Vetschau/Spreewald, Ortsteil Laasow Neben der vom Landkreis Spree-Neiße verabschiedeten Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs auf dem Gräbendorfer See am 09.04.2013 beschloss die Stadt Vetschau die See- und Uferordnung – Gräbendorfer See vom 28.08.2008 außer Kraft zu […]