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Rechtliches

Brandenburgisches Wasserrecht – Tauchen

§ 43 Gemeingebrauch(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis […]